Dr. Sebastian Berger leitet beim Senator für Inneres das Referat 22, Stiftungen, Wahlen und Statistik. Hier nimmt er Stellung zur Reform des Stiftungsrechts und zu den Auswirkungen auf Bremen und auf Stiftungen.
Kürzlich ist die lang erwartete Stiftungsrechtsreform verabschiedet worden. Wie beurteilen Sie die Reform?
Der Senator für Inneres begrüßt die Reform. Sie führt zu einer Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten.
Welches sind nach Ihrer Einschätzung die wichtigsten Änderungen?
Es gibt insbesondere bundeseinheitliche Regelungen zum Stiftungsvermögen, zu Satzungsänderungen und zur Beendigung von Stiftungen. Wichtig sind auch Regelungen zur Frage einer Haftung von Organmitgliedern – insbesondere die Kodifizierung der sog. Business Judgement Rule, wonach ein Organmitglied nicht pflichtwidrig handelt, wenn es bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Zudem ist nunmehr geregelt, dass die Stiftungsbehörde zur Notbestellung von Organmitgliedern ermächtigt ist und dabei auch eine Vergütung auf Kosten der Stiftung zubilligen kann. Von sehr weitreichender Bedeutung ist zudem die Einführung eines Stiftungsregisters ab 2026.
Wie werden die Auswirkungen auf Bremen sein? Wird das Landesstiftungsgesetz angepasst?
Die Rechtsänderungen werden grundsätzlich auch für bereits bestehende Stiftungen gelten. Eine Anpassung des bremischen Stiftungsgesetzes wird voraussichtlich 2023 erfolgen.
Welchen Handlungsbedarf sehen Sie für einzelne Stiftungen?
Am wichtigsten ist sicherlich, dass sich bis Ende 2026 alle Stiftungen beim Stiftungsregister – das vom Bundesamt für Justiz geführt werden wird – anmelden müssen.
Informationen aus der und über die Stiftungsbehörde erhalten Sie hier.