Die Aufsichts­behörde

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts muss in Deutschland von den staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden anerkannt werden. Mehr erfahren

Scroll-Anker

Die Aufsichtsbehörde

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts muss in Deutschland von den staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden anerkannt werden. Die gesetzlichen Regelungen für die Errichtung einer Stiftung finden sich im Bundesrecht (§§ 80 ff. BGB) und im Landesrecht; in Bremen ist es das Bremische Stiftungsgesetz. 2023 wurde es neu gefasst.

Im Bundesrecht geht es beispielsweise um die Entstehungsvoraussetzungen und die Aufhebung der Stiftungen sowie damit verbundene vermögensrechtliche Aspekte; das Landesrecht schreibt die Zuständigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und die Beaufsichtigung der Stiftungen durch die Stiftungsbehörden fest.

Für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung muss zudem die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde einbezogen werden.
(Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen)

Die Stiftungsaufsicht in Bremen hat der Senator für Inneres. Die Behörde berät Stiftungswillige und stellt musterhafte Unterlagen wie Stiftungsurkunde und Satzung zur Verfügung.

Senator für Inneres / Stiftungen im Lande Bremen

Individuelle Beratung:
Dr. Sebastian Berger, Telefon 0421 361-9059,
stiftungsbehoerde@inneres.bremen.de

Mit einem Engagement für die Gräfin-Emma-Stiftung trägt ein jeder dazu bei, die Existenz des Bremer Bürgerparks für zukünftige Generationen zu sichern. Und damit bleibt man einer spezifisch bremischen Tradition bürgerschaftlichen Engagements treu.

Joachim Linnemann (1956-2022), Präsident des Bremer Bürgerparkvereins 2004-2022

Wir sagen danke!