Neues Stiftungsrecht

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Senat stimmt Änderungen im Stiftungsrecht zu

Die Neufassung des Bremischen Stiftungsgesetzes ist erforderlich, da der Bundesgesetzgeber das Stiftungszivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Jahr 2021 neu geregelt und damit eine Grundlage für die Vereinheitlichung der Landesstiftungsgesetze herbeigeführt hat. Bis dahin war das Stiftungsrecht auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch und auf Landesebene in Landesstiftungsgesetzen – je nach Bundesland durch unterschiedliche rechtliche Vorgaben – geregelt.

Die Anpassungen sorgen für eine Entbürokratisierung, Flexibilität und für noch mehr Transparenz als bislang, sagt Innensenator Ulrich Mäurer. Sein Ressort ist als Stiftungsaufsichtsbehörde für die rechtliche Anerkennung aller rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bremen zuständig.

weniger Bürokratie , mehr Flexibilität

Dank der Reform können sogenannte Ewigkeitsstiftungen beispielsweise leichter in Verbrauchsstiftungen umgewandelt werden oder sich mit anderen Stiftungen zusammenschließen. Zudem wird es ab 2026 ein vom Bundesamt für Justiz zentral verwaltetes bundesweites Stiftungsregister geben. Des Weiteren geändert wurden die Regelungen betreffend Rechte und Pflichten der Organmitglieder, Regelungen zur Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie Regelungen zu Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung der Stiftungen.

Diese Änderungen sind bedeutsam für Bremen, da Stiftungen eine lange und fest verankerte Tradition in der Hansestadt haben. In Bremen haben ein ausgeprägter Bürgersinn sowie das Verständnis und die Einsatzbereitschaft für die Allgemeinheit seit vielen Generationen einen hohen Stellenwert,[nbsp] so Mäurer. Dies wird auch im Ländervergleich deutlich. Bremen liegt hier mit 50 Stiftungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf Platz 2 (Bundesverband Deutscher Stiftungen: Zahlen, Daten, Fakten 2021, S. 11). Nur Hamburg hat mit 79 Stiftungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine höherer Stiftungsdichte.

Gesellschaftliche Vielfalt mit 347 Stiftungen

Durch Einbringung ihrer Vermögenswerte in die Stiftungen unterstützen Stifterinnen und Stifter dauerhaft individuell festgelegte Zwecke. Dabei ist die Bandbreite der Stiftungszwecke ausgesprochen groß und Ausdruck der gesellschaftlichen Vielfalt in Bremen. Die meisten Stiftungen fördern hier allgemeine gesellschaftliche Zwecke wie etwa Jugendhilfe, Altenhilfe, Bildung, Kunst und Kultur sowie Wissenschaft.

Aktuell gibt es in Bremen 347 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die weitaus meisten von ihnen sind als gemeinnützig anerkannt, Tendenz steigend. Allein in den vergangenen zehn Jahren (2013 bis 2022), wurden 65 neue Stiftungen anerkannt.

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