Ein Sportverein, der der Ukraine spendet? Großartige Idee! Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist dies machbar. Das Haus des Stiftens zitiert in seinem jüngsten Newsletter einen Praxistipp der Rechtsanwaltsgesellschaft Stiftungszentrum.law:
Mögliche Mittelweitergabe im Wege des § 58 Nr. 1 AO
Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 seien die § 58 Nr. 1 und 2 AO (alt) zusammengelegt worden, dadurch sei die Mittelweitergabe vereinheitlicht worden. Seitdem sei aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht keine Zweckidentität zwischen Geber- und Empfängerkörperschaft mehr notwendig.
Verfüge eine fördernd tätige Non-Profit-Organisation, die nach ihrer Satzung nicht die passenden Zwecke verfolge (wie mildtätige Zwecke, Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Katastrophenschutz), über Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterlägen, so könnten diese Mittel – ohne Änderung der Satzung – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich weitergeleitet werden an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Zu beachten seien aber eventuelle vereins- und stiftungsrechtliche (also zivilrechtliche) Einschränkungen.