Premiere: Finissage im Stiftungshaus
Thilini Zach hat Bilder im Galerieraum des Stiftungshauses ausgestellt. Mit einer Finissage wurde sie jetzt verabschiedet.
Ein Sportverein, der der Ukraine spendet? Großartige Idee! Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist dies machbar. Das Haus des Stiftens zitiert in seinem jüngsten Newsletter einen Praxistipp der Rechtsanwaltsgesellschaft Stiftungszentrum.law:
Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 seien die § 58 Nr. 1 und 2 AO (alt) zusammengelegt worden, dadurch sei die Mittelweitergabe vereinheitlicht worden. Seitdem sei aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht keine Zweckidentität zwischen Geber- und Empfängerkörperschaft mehr notwendig.
Verfüge eine fördernd tätige Non-Profit-Organisation, die nach ihrer Satzung nicht die passenden Zwecke verfolge (wie mildtätige Zwecke, Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Katastrophenschutz), über Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterlägen, so könnten diese Mittel – ohne Änderung der Satzung – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich weitergeleitet werden an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Zu beachten seien aber eventuelle vereins- und stiftungsrechtliche (also zivilrechtliche) Einschränkungen.
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